JuraForum.de > Urteile > OLG-KARLSRUHE > Beschluss vom 20.05.2003, Aktenzeichen: 16 WF 20/03
| Leitsatz: | 1. Wird für eine Stufenklage Prozesskostenhilfe begehrt, ist diese für beide Stufen zu bewilligen. Für die zweite Stufe kann eine vorläufige Bezifferung vorgenommen werden, damit dem Kläger kein Freibrief für eine unangemessene oder gar unvernünftige Bezifferung des Zahlungsantrages ausgestellt wird. Die Vorläufigkeit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann dadurch zum Ausdruck gebracht werden, dass vorläufig ein Streitwert für den zu beziffernden Zahlungsantrag bestimmt wird, ein weitergehender Antrag jedoch nicht zurückgewiesen wird. 2. Prozesskostenhilfe für ein Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist ausdrücklich zu beantragen und ausdrücklich zu bewilligen oder zu versagen. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 254, ZPO § 644, ZPO § 114, ZPO § 127 Abs. 2 S. 2, |
| Verfahrensgang: | AG Heidelberg 33 F 148/02 vom 29.11.2002 |
| Rechtskraft: | ja |
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