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JuraForum.deUrteileOLG-KARLSRUHEBeschluss vom 20.05.2003, Aktenzeichen: 15 AR 10/03 

OLG-KARLSRUHE – Aktenzeichen: 15 AR 10/03

Beschluss vom 20.05.2003


Leitsatz:Ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand steht einer Gerichtsstandsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO dann nicht entgegen, wenn das als zuständig in Betracht kommende Gericht, das mit der Sache schon befasst war, eine andere Auffassung zur Frage der Zuständigkeit vertritt; die Rechtsauffassung dieses Gerichts ist im Verfahren gemäß § 36 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO nicht zu überprüfen.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3,

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