JuraForum.de > Urteile > OLG-KARLSRUHE > Beschluss vom 20.05.2003, Aktenzeichen: 15 AR 10/03
| Leitsatz: | Ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand steht einer Gerichtsstandsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO dann nicht entgegen, wenn das als zuständig in Betracht kommende Gericht, das mit der Sache schon befasst war, eine andere Auffassung zur Frage der Zuständigkeit vertritt; die Rechtsauffassung dieses Gerichts ist im Verfahren gemäß § 36 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO nicht zu überprüfen. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3, |
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