JuraForum.de > Urteile > OLG-KARLSRUHE > Beschluss vom 20.04.2009, Aktenzeichen: 14 W 53/08
| Leitsatz: | 1. Nimmt ein Kläger mehrere Verletzer auf Unterlassung ehrverletzender Äußerungen in Anspruch, so sind die Unterlassungsschuldner auch dann nicht Gesamtschuldner, wenn die materiellen Ansprüche dieselbe Verletzungshandlung betreffen (Anschluss an OLG Koblenz, JurBüro 1985, 257 ff.) 2. Soweit der sich gegen eine Internetveröffentlichung wendende Kläger neben Unterlassungsansprüchen auch Beseitigungsansprüche geltend macht, kommt diesen kein eigenständiger Wert zu, da es sich um denselben Gegenstand handelt. 3. Ist ein Anspruch auf Unterlassung ehrenrühriger Behauptungen mit einem daraus hergeleiteten Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe verbunden, so erfolgt keine Zusammenrechnung, vielmehr ist für die Wertberechnung nur der höhere Anspruch maßgeblich (Anschluss an OLGR Köln 1993, S. 283 f.) |
| Rechtsgebiete: | ZPO, GKG |
| Vorschriften: | ZPO § 5, GKG § 45 Abs. 1 S. 3, GKG § 48 Abs. 4, |
| Verfahrensgang: | LG Konstanz, 3 O 422/07 B vom 03.07.2008 |
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