JuraForum.de > Urteile > OLG-KARLSRUHE > Beschluss vom 20.04.2001, Aktenzeichen: 3A W 17/01
| Leitsatz: | Für eine ausländische Partei sind die Kosten eines ausländischen Verkehrsanwalts regelmäßig erstattungsfähig. Die Erstattungsfähigkeit der einer ausländischen Partei entstandenen Kosten eines inländischen Verkehrsanwalts kann dagegen nicht grundsätzlich bejaht werden; vielmehr muss aufgrund einer - allerdings die Auslandsproblematik einbeziehenden - Einzelfallbetrachtung entschieden werden, ob die Kosten eines inländischen Verkehrsanwalts als notwendig im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO anzusehen sind (anders u.a. OLG Hamburg MDR 2000, 664). |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 91 Abs. 1, |
| Verfahrensgang: | LG Mannheim 9 O 255/95 |
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