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JuraForum.deUrteileOLG-KARLSRUHEBeschluss vom 20.04.2001, Aktenzeichen: 3A W 17/01 



OLG-KARLSRUHE – Aktenzeichen: 3A W 17/01

Beschluss vom 20.04.2001


Leitsatz:Für eine ausländische Partei sind die Kosten eines ausländischen Verkehrsanwalts regelmäßig erstattungsfähig. Die Erstattungsfähigkeit der einer ausländischen Partei entstandenen Kosten eines inländischen Verkehrsanwalts kann dagegen nicht grundsätzlich bejaht werden; vielmehr muss aufgrund einer - allerdings die Auslandsproblematik einbeziehenden - Einzelfallbetrachtung entschieden werden, ob die Kosten eines inländischen Verkehrsanwalts als notwendig im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO anzusehen sind (anders u.a. OLG Hamburg MDR 2000, 664).
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 91 Abs. 1,
Verfahrensgang:LG Mannheim 9 O 255/95

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