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JuraForum.deUrteileOLG-KARLSRUHEBeschluss vom 20.02.2004, Aktenzeichen: 19 W 9/04 

OLG-KARLSRUHE – Aktenzeichen: 19 W 9/04

Beschluss vom 20.02.2004


Leitsatz:Der Streitwert ist nach § 16 Abs. 2 Satz 2 GKG festzusetzen, wenn die Räumung einer Mietwohnung gegenüber einem in dieser lebenden Ehepartner begehrt wird, auch wenn dieser nicht Vertragspartner des Mietvertrages geworden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Klage nur auf § 985 BGB gestützt ist, der vom Kläger vorgetragene Sachverhalt aber auch einen Anspruch aus § 546 BGB n.F. rechtfertigt.
Rechtsgebiete:GKG, BGB
Vorschriften:GKG § 16 Abs. 2 Satz 2, BGB § 985, BGB § 546,
Verfahrensgang:LG Konstanz 5 O 536/03 vom 10.12.2003

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