JuraForum.de > Urteile > OLG-KARLSRUHE > Beschluss vom 20.01.2005, Aktenzeichen: 3 Ws 108/04
| Leitsatz: | 1. Durch das Merkmal des Herrührens in § 261 Abs. 1 Satz 1 StGB werden auch Ersatzgegenstände erfasst, die bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise als Ergebnis auch mehrfacher Austausch- und Umwandlungsprozesse an die Stelle des aus der Katalogtat ursprünglich Erlangten getreten sind. 2. Der für die Eigenschaft als Tatobjekt des § 261 StGB erforderliche Bemakelungszusammenhang wird durch einen zivilrechtlich wirksamen Eigentums- oder Rechtserwerb nicht aufgehoben. Für die Geldwäsche-tauglichkeit eines Vermögensgegenstandes ist unerheblich, ob sich der bemakelte Vermögensgegenstand noch in den Händen des Katalogtäters befindet oder diesem wirtschaftlich zusteht. 3. Ersatzgegenstände, die aus Umwandlungsprozessen hervorgegangen sind, in welche nur zum Teil inkriminierte Vermögenswerte Eingang gefunden haben, gehören zum Kreis tauglicher Tatobjekte nach § 261 StGB, sofern der in den Ersatzgegenstand eingegangene inkriminierte Anteil aus wirtschaftlicher Sicht nicht völlig unerheblich ist. Teile oder Teilsurrogate solcher Ersatzgegenstände sind ihrerseits geldwäschetauglich. |
| Rechtsgebiete: | StGB |
| Vorschriften: | StGB § 261 Abs. 1 Satz 1, StGB § 261, |
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