JuraForum.de > Urteile > OLG-KARLSRUHE > Beschluss vom 20.01.2003, Aktenzeichen: 1 Ws 391/02
| Leitsatz: | 1. Der verfassungsrechtlich garantierte Grundsatz auf Gewährung rechtlichen Gehörs findet in der Vorschrift des § 453 Abs.1 Satz 3 StPO eine besondere Ausprägung, welche eine mündliche Anhörung d. Betroffenen vorsieht, wenn das Gericht über ein Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung wegen Verstoßes gegen Auflagen und Weisungen zu entscheiden hat. 2. Ist die mündliche Anhörung d. Betroffenen zu Unrecht unterblieben, so kann der Verstoß im Wege der Gegenvorstellung auch dann in zulässiger Weise geltend gemacht werden, wenn die Entscheidung bereits in Rechtskraft erwachsen ist und durch die Heilung des Verstoßes eine erfolgreiche Verfassungsbeschwerde vermieden werden kann. In einem solchen Fall ist in entsprechender Anwendung des § 33 a StPO ein Nachverfahren durchzuführen. |
| Rechtsgebiete: | StPO, StGB |
| Vorschriften: | StPO § 33 a, StPO § 310 Abs. 2, StPO § 453 Abs.1 Satz 3, StGB § 56 f Abs. 1 Nr. 1, StGB § 56 f Abs. 1 Nr. 2, |
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