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JuraForum.deUrteileOLG-KARLSRUHEBeschluss vom 19.09.2007, Aktenzeichen: 20 WF 104/07 



OLG-KARLSRUHE – Aktenzeichen: 20 WF 104/07

Beschluss vom 19.09.2007


Leitsatz:Die Zwangsvollstreckung zur Erzwingung von Unterlassungen aufgrund einstweiliger Anordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz ist nur bei Vorliegen einer vollstreckbaren Ausfertigung des Vollstreckungstitels zulässig.

Die Zwangsvollstreckung wegen Telefonanrufen nach dem Gewaltschutzgesetz ist nur zulässig, wenn der Vollstreckungstitel diese verbietet. Ein allgemeines Belästigungsverbot ist nicht ausreichend.
Rechtsgebiete:FGG, ZPO
Vorschriften:FGG § 64 b Abs. 4, ZPO § 890,
Verfahrensgang:AG Ettlingen 2 F 84/07 vom 10.07.2007

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