JuraForum.de > Urteile > OLG-KARLSRUHE > Beschluss vom 19.09.2007, Aktenzeichen: 20 WF 104/07
| Leitsatz: | Die Zwangsvollstreckung zur Erzwingung von Unterlassungen aufgrund einstweiliger Anordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz ist nur bei Vorliegen einer vollstreckbaren Ausfertigung des Vollstreckungstitels zulässig. Die Zwangsvollstreckung wegen Telefonanrufen nach dem Gewaltschutzgesetz ist nur zulässig, wenn der Vollstreckungstitel diese verbietet. Ein allgemeines Belästigungsverbot ist nicht ausreichend. |
| Rechtsgebiete: | FGG, ZPO |
| Vorschriften: | FGG § 64 b Abs. 4, ZPO § 890, |
| Verfahrensgang: | AG Ettlingen 2 F 84/07 vom 10.07.2007 |
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