JuraForum.de > Urteile > OLG-KARLSRUHE > Beschluss vom 19.09.2001, Aktenzeichen: 3 Ss 80/01
| Leitsatz: | 1. Die Ernte von Cannabisblüten und -fruchtständen, wie auch das Abschneiden der Hanfblätter ist Gewinnen i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 4 BtMG und damit eine Form der Herstellung. 2. Der unerlaubte Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge bleibt im Verhältnis zu den übrigen in dem Verbrechenstatbestand des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG aufgenommenen Begehungsarten - trotz gleicher Strafandrohung - Auffangtatbestand, da er wegen seiner lediglich abstrakten Gefährlichkeit für Dritte gegenüber den anderen Alternativen des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG von geringerem Unrechtsgehalt ist. 3. Sobald die Wirkstoffmenge angebauter, geernteter oder nicht geernteter Betäubungsmittelpflanzen die Grenze zur nicht geringen Menge überschritten hat und der Besitz damit den Verbrechenstatbestand des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG erfüllt, tritt der Besitz gegenüber dem Vergehen des unerlaubten Anbaus nicht mehr zurück, sondern verdrängt dieses. Nichts anderes kann für das ebenfalls im Verbrechenstatbestand des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG aufgeführte Herstellen gelten, das seinerseits den Besitztatbestand verdrängt. |
| Rechtsgebiete: | BtMG |
| Vorschriften: | BtMG § 1, BtMG § 2 Abs. 1 Nr. 4, BtMG § 3 Abs. 1, BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2, |
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