JuraForum.de > Urteile > OLG-KARLSRUHE > Beschluss vom 19.06.2006, Aktenzeichen: 15 AR 10/06
| Leitsatz: | 1. Beruht die Verweisung an ein örtlich unzuständiges Gericht darauf, dass sowohl der Kläger als auch das verweisende Gericht die Anschrift des Beklagten versehentlich einem falschen Gerichtsbezirk zugeordnet haben, so kann dieses Versehen im Wege der Berichtigung korrigiert werden. 2. Die Berichtigung kann in einem derartigen Fall nicht nur das verweisende Gericht vornehmen sondern auch - im Rahmen eines Gerichtsstandsbestimmungsverfahrens - das höhere Gericht. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 17 Abs. 1, ZPO § 36 Abs. 1 Ziff. 6, ZPO § 36 Abs. 2, ZPO § 319, ZPO § 319 Abs. 1, |
| Verfahrensgang: | AG Mannheim 15 C 135/05 vom 28.07.2005 AG Neukölln 8 C 213/05 |
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