JuraForum.de > Urteile > OLG-KARLSRUHE > Beschluss vom 19.01.2005, Aktenzeichen: 15 W 48/04
| Leitsatz: | 1. Die Kosten eines vorprozessualen Privatgutachtens können unter Umständen auch dann erstattungsfähig sein, wenn der Gegenstand des Gutachtenauftrags für die Entscheidung des Rechtsstreits letztlich nicht erheblich ist. Ob die Kosten eines Privatgutachtens "notwendig" waren, beurteilt sich allein aus der Sicht der Partei zum Zeitpunkt des Gutachtenauftrags. 2. Wird eine Berufung noch vor ihrer Begründung zurückgenommen, kann der Berufungsbeklagte für die Tätigkeit seines Rechtsanwalts lediglich die 1,1-fache Gebühr gemäß Nr. 3201 VV-RVG erstattet verlangen und nicht die 1,6-fache Gebühr gemäß Nr. 3200 VV-RVG. Die vom Bundesgerichtshof zur Kostenerstattung bei einer Berufungsrücknahme entwickelten Grundsätze (BGH, Juristisches Büro 2003, 255 ff.) sind auch nach Inkrafttreten des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes anwendbar. |
| Rechtsgebiete: | BGB, ZPO |
| Vorschriften: | BGB § 247, ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1, |
| Verfahrensgang: | LG Heidelberg 11 O 193/03 KfH vom 17.11.2004 |
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