Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 

JuraForum.deUrteileOLG-KARLSRUHEBeschluss vom 19.01.2005, Aktenzeichen: 15 W 48/04 

OLG-KARLSRUHE – Aktenzeichen: 15 W 48/04

Beschluss vom 19.01.2005


Leitsatz:1. Die Kosten eines vorprozessualen Privatgutachtens können unter Umständen auch dann erstattungsfähig sein, wenn der Gegenstand des Gutachtenauftrags für die Entscheidung des Rechtsstreits letztlich nicht erheblich ist. Ob die Kosten eines Privatgutachtens "notwendig" waren, beurteilt sich allein aus der Sicht der Partei zum Zeitpunkt des Gutachtenauftrags.

2. Wird eine Berufung noch vor ihrer Begründung zurückgenommen, kann der Berufungsbeklagte für die Tätigkeit seines Rechtsanwalts lediglich die 1,1-fache Gebühr gemäß Nr. 3201 VV-RVG erstattet verlangen und nicht die 1,6-fache Gebühr gemäß Nr. 3200 VV-RVG. Die vom Bundesgerichtshof zur Kostenerstattung bei einer Berufungsrücknahme entwickelten Grundsätze (BGH, Juristisches Büro 2003, 255 ff.) sind auch nach Inkrafttreten des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes anwendbar.
Rechtsgebiete:BGB, ZPO
Vorschriften:BGB § 247, ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1,
Verfahrensgang:LG Heidelberg 11 O 193/03 KfH vom 17.11.2004

Volltext

Um den Volltext vom OLG-KARLSRUHE – Beschluss vom 19.01.2005, Aktenzeichen: 15 W 48/04 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.

Volltext der Entscheidung kaufen


Weitere Entscheidungen der Gerichte

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze

Sie lesen gerade das Thema "OLG-KARLSRUHE - 19.01.2005, 15 W 48/04" © JuraForum.de — 2003-2013

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum