JuraForum.de > Urteile > OLG-KARLSRUHE > Beschluss vom 19.01.2000, Aktenzeichen: 5 WF 164/99
| Leitsatz: | Leitsatz: Die Einwendung der Partei im Kostenfestsetzungsverfahren, sie habe sich durch ihren Anwalt nicht gut vertreten gefühlt, reicht als erfolgversprechender Vortrag i.S.d. § 19 Abs. 5 BRAGO nicht aus. Zwar bedarf eine Einwendung im Sinn des § 19 Abs. 5 BRAGO weder einer näheren Substantiierung noch einer schlüssigen Darlegung. Der Begründetheit des anwaltlichen Vergütungsanspruchs stehen aber nur konkret faßbare Umstände entgegen, keine bloße Unzufriedenheit der Partei mit dem Auftreten ihres Prozeßbevollmächtigten vor Gericht. |
| Rechtsgebiete: | RPflG, ZPO, BRAGO |
| Vorschriften: | RPflG § 11 Abs. 1, ZPO § 104 Abs. 3, BRAGO § 19, |
| Stichworte: | Kostenfestsetzung - Vergütungsanspruch des Anwalts, |
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