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JuraForum.deUrteileOLG-KARLSRUHEBeschluss vom 18.12.2002, Aktenzeichen: 11 Wx 74/02 

OLG-KARLSRUHE – Aktenzeichen: 11 Wx 74/02

Beschluss vom 18.12.2002


Leitsatz:Hat sich das Verfahren über die Anordnung von Abschiebungshaft in der Hauptsache erledigt, kann ein Interesse des Betroffenen an der Fortsetzung des Verfahrens mit dem - geänderten - Rechtsschutzziel, die Rechtmäßigkeit der Haftanordnung nachträglich überprüfen zu lassen, nur angenommen werden, wenn der Betroffene ausdrücklich einen entsprechenden Antrag stellt oder bei einer Gesamtwürdigung seines Vorbringens davon auszugehen ist, dass er konkludent einen solchen Antrag stellt. Das Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes erfordert es nicht, den ursprünglichen Antrag des Betroffenen in jedem Fall dahin auszulegen, dass er für den Fall der Erledigung als Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haftanordnung verstanden werden soll.
Rechtsgebiete:GG, AuslG, FGG
Vorschriften:GG Art. 19 Abs. 4, AuslG § 57 Abs. 2, FGG § 27, FGG § 29,
Verfahrensgang:LG Baden-Baden 2 T 71/02 vom 19.08.2002

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