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JuraForum.deUrteileOLG-KARLSRUHEBeschluss vom 18.11.1999, Aktenzeichen: 5 WF 178/99 

OLG-KARLSRUHE – Aktenzeichen: 5 WF 178/99

Beschluss vom 18.11.1999


Leitsatz:Leitsatz:

Allein die Einholung von Auskünften im Versorgungsausgleichsverfahren löst keine Beweisgebühr des Anwalts aus. Denn hierbei handelt es sich nur um eine sonst erforderliche Stellungnahme der Verfahrensbeteiligten, der lediglich informativer Charakter zukommt.

Nur wenn die Höhe mitgeteilter Anrechte zwischen den Parteien streitig ist und durch Beweismittel abgeklärt werden soll, fällt im Versorgungsausgleichsverfahren eine Beweisgebühr an.
Rechtsgebiete:BRAGO
Vorschriften:BRAGO § 128 Abs. 4, BRAGO § 131,
Stichworte:Beweisgebühr - Einholung von Auskünften - VA,

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