JuraForum.de > Urteile > OLG-KARLSRUHE > Beschluss vom 18.09.2003, Aktenzeichen: 1 Ws 105/03
| Leitsatz: | Die Einholung eines umfassenden kriminalprognostischen Sachverständigengutachtens nach § 454 Abs. 2 Satz 1 StPO ist auch dann veranlasst, wenn die Entlassung des Gefangenen zwar nicht kurzfristig, aber nach Durchführung einer erfolgreichen therapeutischen Behandlung zeitnah zu erwägen ist, und eine Verweisung des Gefangenen auf den Antragsweg nach § 109 StVollzG im Falle der Ablehnung der Gewährung einer sachgerechten Behandlung durch die Anstalt zu einer nicht unerheblichen Verzögerung des Verfahrens führen und letztendlich einen etwaigen Anspruch des Gefangenen auf Behandlung im Strafvollzug und die sorgfältige Prüfung der Vorraussetzungen einer bedingten Entlassung durch die Strafvollstreckungsgerichte vereiteln würde. |
| Rechtsgebiete: | StGB, StPO, StVollZG |
| Vorschriften: | StGB § 57 Abs. 1, StGB § 66 Abs.1 Satz 3, StPO § 454 Abs. 2 Satz 1, StVollZG § 2 Abs. 2 Satz 2, StVollZG § 11 Abs. 2, StVollZG § 109, |
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