JuraForum.de > Urteile > OLG-KARLSRUHE > Beschluss vom 18.08.2008, Aktenzeichen: 8 W 34/08
| Leitsatz: | 1. Nach Beendigung des Mietverhältnisses hat die Kaution nicht nur Sicherungs-, sondern auch Verwertungsfunktion. 2. Wird die Sicherheit durch Verpfändung eines Bankguthabens geleistet, darf der Vermieter bei beendetem Mietverhältnis grundsätzlich auf die verpfändete Forderung zugreifen. Das setzt nicht voraus, dass die Ansprüche des Vermieters unstreitig sind. Ausreichend ist vielmehr, dass der Vermieter eine Abrechnung über die von ihm geltend gemachten Ansprüche aufstellt und diese mit der Mietsicherheit verrechnet. 3. Falls der Vermieter zu Unrecht - das heißt wegen nicht gerechtfertigter Forderungen - auf die Mietesicherheit zugreift, ist der Mieter auf seinen Rückforderungsanspruch angewiesen. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 551, |
| Verfahrensgang: | LG Karlsruhe, 9 C 301/08 vom 31.07.2008 |
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