JuraForum.de > Urteile > OLG-KARLSRUHE > Beschluss vom 18.08.2005, Aktenzeichen: 2 Ws 159/05
| Leitsatz: | 1. Zur Reichweite der Selbstbindung der Vollzugsbehörde bei der Aufstellung und Fortschreibung eines Vollzugsplans. 2. Die Bezeichnung eines Vollzugsplans als "vorläufig" eröffnet der Vollzugsanstalt nicht die Möglichkeit einer gänzlich neuen Ermessensausübung. Dies gilt namentlich in Fällen, in denen die Vollzugsanstalt umfangreiche Lockerungen beschlossen hat und diese bei unveränderter Entscheidungsgrundlage zum Nachteil des Strafgefangenen abändern will. |
| Rechtsgebiete: | StVollzG |
| Vorschriften: | StVollzG § 7 Abs. 2, StVollzG § 14 Abs. 2, |
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