JuraForum.de > Urteile > OLG-KARLSRUHE > Beschluss vom 18.08.2003, Aktenzeichen: 1 Ws 217/03
| Leitsatz: | Bietet die Anstalt für die Gefangenen die Möglichkeit eines Einkaufs von Nahrungs- und Genussmitteln sowie von Mitteln der Körperpflege nach § 22 Abs. 1 StVollzG an, so handelt es sich um einen anfechtbaren Verwaltungsakt, wenn der Anstaltsleiter bezüglich eines Produkts aus Gründen der Sicherheit und Ordnung ein Einkaufsverbot ausspricht. |
| Rechtsgebiete: | StVollzG |
| Vorschriften: | StVollzG § 22 Abs. 2 Satz 1, StVollzG § 109, |
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