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JuraForum.deUrteileOLG-KARLSRUHEBeschluss vom 18.08.2003, Aktenzeichen: 1 Ws 217/03 

OLG-KARLSRUHE – Aktenzeichen: 1 Ws 217/03

Beschluss vom 18.08.2003


Leitsatz:Bietet die Anstalt für die Gefangenen die Möglichkeit eines Einkaufs von Nahrungs- und Genussmitteln sowie von Mitteln der Körperpflege nach § 22 Abs. 1 StVollzG an, so handelt es sich um einen anfechtbaren Verwaltungsakt, wenn der Anstaltsleiter bezüglich eines Produkts aus Gründen der Sicherheit und Ordnung ein Einkaufsverbot ausspricht.
Rechtsgebiete:StVollzG
Vorschriften:StVollzG § 22 Abs. 2 Satz 1, StVollzG § 109,

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