JuraForum.de > Urteile > OLG-KARLSRUHE > Beschluss vom 18.06.2004, Aktenzeichen: 15 AR 8/04
| Leitsatz: | 1. Erhebt der Beklagte in einem Verfahren vor dem Landgericht eine streitgenössische Drittwiderklage über einen Betrag von nicht mehr als 5000 ¤, so ist das Landgericht nur für die Widerklage gegen den Kläger, nicht jedoch für die Widerklage gegen den Drittwiderbeklagten sachlich zuständig. 2. Eine Bestimmung des zuständigen Gerichts für die Widerklage analog § 36 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO kommt in einem derartigen Fall nicht in Betracht, wenn der Beklagte die Möglichkeit gehabt hätte, die Ansprüche gegen den Kläger und den Drittwiderbeklagten als Streitgenossen im Wege der Klage bei einem Amtsgericht geltend zu machen, das für beide Streitgenossen örtlich zuständig ist. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 33, ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3, |
| Verfahrensgang: | LG Heidelberg 5 O 292/03 |
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