JuraForum.de > Urteile > OLG-KARLSRUHE > Beschluss vom 18.04.2002, Aktenzeichen: 16 WF 36/02
| Leitsatz: | Hat der im Wege der Stufenklage auf Zugewinnausgleich in Anspruch genommene Ehegatte die Auskunft erteilt und haben beide Parteien den Rechtstreit insgesamt für in der Hauptsache erledigt erklärt, weil der klagende Ehegatte einen Anspruch nicht beziffern kann, darf bei der Kostenentscheidung ein materieller Kostenerstattungsanspruch berücksichtigt werden, den der klagende Ehegatte gegen den beklagten deshalb hat, weil dieser mit der Auskunft in Verzug war. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 254, ZPO § 91 a, |
| Verfahrensgang: | AG Weinheim vom 04.01.2002 |
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