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JuraForum.deUrteileOLG-KARLSRUHEBeschluss vom 18.03.2004, Aktenzeichen: 1 W 13/04 



OLG-KARLSRUHE – Aktenzeichen: 1 W 13/04

Beschluss vom 18.03.2004


Leitsatz:1. Nach der Pfändung eines Patents obliegt es weiterhin dem Patentinhaber, durch Zahlung der Jahresgebühren das Erlöschen des Patent zu verhindern. Erlischt das Patent wegen Nichtzahlung einer Gebühr, hat der Patentinhaber deshalb keinen Schadensersatzanspruch gegen den Pfandgläubiger.

2. Das Betreiben eines gesetzlich geregelten Verfahrens der Rechtspflege kann lediglich in Ausnahmefällen eine Haftung begründen, wenn es sittenwidrig ist und mit (bedingtem) Schädigungsvorsatz erfolgt. Sittenwidrig kann eine Schadenszufügung nur in eng begrenzten Ausnahmefällen sein, etwa dann, wenn eine Partei das Verfahren mit unlauteren Mitteln betreibt, wie im Falle des Prozessbetrugs oder des Erschleichens gerichtlicher Handlungen (im Anschluss an BGH NJW 2003, 1934, 1935 mwN.).
Rechtsgebiete:ZPO, BGB
Vorschriften:ZPO § 804, ZPO § 844, BGB § 826,
Stichworte:Pfändung, Patent, Jahresgebühr, Sittenwidrigkeit,
Verfahrensgang:LG Karlsruhe 10 O 570/03 vom 01.12.2003

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