JuraForum.de > Urteile > OLG-KARLSRUHE > Beschluss vom 17.04.2003, Aktenzeichen: 16 WF 2/03
| Leitsatz: | Wird für eine Stufenklage Prozesskostenhilfe begehrt, ist diese für beide Stufen zu bewilligen. Einer späteren unangemessenen Bezifferung des Zahlungsantrages kann dadurch vorgebeugt werden, dass entweder Prozesskostenhilfe von vornherein nur in dem Umfang bewilligt wird, der sich in einem durch die Auskunft ergebenden vernünftigen Rahmen hält oder dadurch, dass das Gericht für Zwecke der Prozesskostenhilfe den Zahlungsantrag vorläufig beziffert. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 114, ZPO § 254, |
| Verfahrensgang: | AG - FG - Mannheim 5E F 120/02 vom 13.11.2002 |
| Rechtskraft: | ja |
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