JuraForum.de > Urteile > OLG-KARLSRUHE > Beschluss vom 17.03.2009, Aktenzeichen: 2 Ws 20/09
| Leitsatz: | Der unbefristeten Verlängerung der Führungsaufsicht gemäß § 68 c Abs. 3 Nr. 1 StGB steht nicht entgegen, dass die ursprünglich bestimmte Dauer der Führungsaufsicht zum Zeitpunkt der Verlängerungsentscheidung bereits abgelaufen ist; dies gilt jedenfalls dann, wenn das Verlängerungsverfahren noch vor Ablauf der ursprünglichen Frist begonnen und ohne wesentliche Verzögerungen betrieben wurde. |
| Rechtsgebiete: | StGB |
| Vorschriften: | StGB § 68 c Abs. 3 Nr. 1, StGB § 68 d, |
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