JuraForum.de > Urteile > OLG-KARLSRUHE > Beschluss vom 17.03.2004, Aktenzeichen: 11 Wx 45/03
| Leitsatz: | 1. Der Beschwerdewert im Sinne des § 45 Abs. 1 WEG richtet sich allein nach dem Interesse des Rechtsmittelführers an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung, auch wenn die Entscheidung für die anderen Beteiligten Bindungswirkung entfaltet. 2. Wendet sich der Rechtsmittelführer gegen die Vornahme einer Instandhaltungsmaßnahme auf Kosten der Gemeinschaft, so ist auch bei einer noch ausstehenden aus der Rücklage zu finanzierenden Maßnahme für den Beschwerdewert nur der Anteil der voraussichtlichen Kosten entscheidend, der auf den Rechtsmittelführer entfällt. |
| Rechtsgebiete: | WEG |
| Vorschriften: | WEG § 45 Abs. 1, WEG § 48 Abs. 3, WEG § 47, |
| Verfahrensgang: | LG Karlsruhe 11 T 277/02 vom 01.04.2003 |
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