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JuraForum.deUrteileOLG-KARLSRUHEBeschluss vom 17.02.2004, Aktenzeichen: 14 Wx 32/03 

OLG-KARLSRUHE – Aktenzeichen: 14 Wx 32/03

Beschluss vom 17.02.2004


Leitsatz:Unter die Gesellschaftssteuerrichtlinie fallende Beurkundung durch badische Amtsnotare: Zur Frage, inwieweit beim Gebührenansatz die den Notaren zustehenden Gebührenanteile zu berücksichtigen sind.

1. Zu den Kosten, die beim Gebührenansatz für unter die Gesellschaftssteuerrichtlinie fallende Beurkundungen durch badische Amtsnotare zu berücksichtigen sind, fallen auch die Gebührenanteile, welche den Notaren im Landesdienst neben den ihnen nach dem Landesbesoldungsgesetz zustehenden Bezügen aus der Staatskasse zu gewähren sind (Anschluß OLG Karlsruhe, 09.05.2003, 11 Wx 120/00, OLGR Karlsruhe 2003, 365).

2. Der Gebührenanteil darf - unabhängig davon, ob er dem Notar bereits ausbezahlt wurde und ob er von diesem zurückgefordert werden kann - nicht auf Grundlage einer europarechtswidrigen Gebühr ermittelt werden (Anschluß OLG Karlsruhe, 09.05.2003, 11 Wx 120/00, aaO).

3. Solange der Gesetzgeber keine richtlinienkonforme Gebührenregelung geschaffen hat, ist der berücksichtigungsfähige Aufwand zu schätzen. Dies gilt auch für den - entsprechend der gesetzlichen Regelung sich im Laufe des Jahres in der Regel verringernden - Notaranteil.

4. Bei der Schätzung der Höhe des berücksichtigungsfähigen Notaranteils ist auf die Durchschnittswerte für die zurückliegenden Jahre zurückzugreifen (Anschluß OLG Karlsruhe, 09.05.2003, 11 Wx 120/00, aaO).

5. Zur Vermeidung einer Gebührenungleichheit innerhalb des OLG-Bezirks ist bei der Schätzung des berücksichtigungsfähigen Notaranteils nicht auf die Durchschnittswerte des betreffenden Notars, sondern auf die entsprechenden Durchschnittswerte sämtlicher Notare im OLG-Bezirk abzustellen (Abweichung OLG Karlsruhe, 09.05.2003, 11 Wx 129/00, aaO).
Rechtsgebiete:EWGRL 335/69, JKostGBW
Vorschriften:EWGRL 335/69 Art. 10 Buchst c, EWGRL 335/69 Art. 12 Buchst e, JKostGBW § 10, JKostGBW § 11,
Verfahrensgang:AG Radolfzell 3 UR - II 23/02 vom 11.09.2002
LG Konstanz 62 T 128/02 A vom 11.02.2003

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