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JuraForum.deUrteileOLG-KARLSRUHEBeschluss vom 17.02.2003, Aktenzeichen: 7 U 156/02 



OLG-KARLSRUHE – Aktenzeichen: 7 U 156/02

Beschluss vom 17.02.2003


Leitsatz:Kann der Schaden eines Patienten sowohl durch den Einwilligung gedeckten und behandlungsfehlerfrei durchgeführten Teil des Eingriffs als auch durch den durch die Einwilligung nicht mehr gedeckten und daher nicht rechtmäßigen Teil verursacht worden sein, haftet der Arzt nur dann, wenn der Patient beweist, dass der Schaden durch den nicht rechtmäßigen Teil des Eingriffs verursacht wurde.
Rechtsgebiete:BGB
Vorschriften:BGB § 823 Abs. 1, BGB § 249,
Verfahrensgang:LG Heidelberg 4 O 36/00

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