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JuraForum.deUrteileOLG-KARLSRUHEBeschluss vom 16.12.2002, Aktenzeichen: 1 Ws 85/02 



OLG-KARLSRUHE – Aktenzeichen: 1 Ws 85/02

Beschluss vom 16.12.2002


Leitsatz:1. Im Klageerzwingungsverfahren kann die Staatsanwaltschaft auch dann zur Aufnahme von Ermittlungen durch gerichtliche Entscheidung aufgefordert werden, wenn sie einen Anfangsverdacht aus tatsächlichen Gründen verneint, dabei jedoch in rechtlicher Hinsicht die Reichweite der Vorschrift des § 152 Abs.2 StPO verkennt.

2. Ein zur Aufnahme von Ermittlungen ausreichender Anfangsverdacht i.S.d. § 152 Abs.2 StPO liegt dann vor, wenn aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte die Möglichkeit einer verfolgbaren Straftat besteht.

3. Bei der Beurteilung der Verdachtslage i.S.d. § 152 Abs.2 StPO steht der Staatsanwaltschaft ein Beurteilungsspielraum zu, welcher jedoch durch das mutmaßliche Ergebnis ggf. durchzuführender Ermittlungen nur in Ausnahme-fällen beeinflusst werden darf, insbesondere findet der Zweifelssatz (in dubio pro reo) keine Anwendung.
Rechtsgebiete:StPO, StGB
Vorschriften:StPO § 152, StPO § 172 Abs.1, StPO § 173 Abs. 3, StGB § 267,

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