JuraForum.de > Urteile > OLG-KARLSRUHE > Beschluss vom 16.11.2003, Aktenzeichen: 15 AR 40/03
| Leitsatz: | Eine Gerichtsstandsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO kommt auch dann nicht in Betracht, wenn am allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten Ziff. 1 ein besonderer Gerichtsstand für die Klage gegen den Beklagten Ziff. 2 gegeben ist; es ist in diesem Fall - entgegen dem Wortlaut des Gesetzes - nicht erforderlich, dass für beide Beklagte ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand begründet ist. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3, |
| Verfahrensgang: | LG Karlsruhe 4 O 116/03 |
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