JuraForum.de > Urteile > OLG-KARLSRUHE > Beschluss vom 16.10.2003, Aktenzeichen: 15 AR 35/03
| Leitsatz: | 1. Seine örtliche Zuständigkeit hat das Insolvenzgericht von Amts wegen zu prüfen. Art und Umfang der Ermittlungen richten sich nach pflichtgemäßem Ermessen. 2. Ein Verweisungsbeschluss des Insolvenzgerichts wegen örtlicher Unzuständigkeit ist nicht schon deshalb ohne Bindungswirkung, weil das Gericht seiner Entscheidung in tatsächlicher Hinsicht die Angaben des Antragstellers zugrundegelegt hat, ohne diese durch weitere Ermittlungen zu überprüfen. 3. Die Möglichkeit einer Zuständigkeitserschleichung durch einen missbräuchlichen Verweisungsantrag ist im Insolvenzverfahren nicht auszuschließen. An der bindenden Wirkung von Verweisungsbeschlüssen kann eine solche Möglichkeit jedoch idR nichts ändern. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6, ZPO § 281 Abs. 2 Satz 4, |
| Verfahrensgang: | AG Pforzheim 3 IN 144/03 AG Charlottenburg 104 IN 2987/03 |
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