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JuraForum.deUrteileOLG-KARLSRUHEBeschluss vom 16.10.2001, Aktenzeichen: 2 UF 282/01 

OLG-KARLSRUHE – Aktenzeichen: 2 UF 282/01

Beschluss vom 16.10.2001


Leitsatz:1. Eine Hinnahme des Rechtsbruchs (durch den entführenden Elternteil) ist bei der gebotenen, verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden restriktiven Auslegung des Ausnahmetatbestandes des Art. 13 HkiEntÜ (BverfG FamRZ 1999, 85) nur bei ungewöhnlich schwerwiegender Beeinträchtigung des Kindeswohls gerechtfertigt.

2. Bei Beachtung des Beschleunigungsgrundsatzes des Art. 11 HkiEntÜ besteht mit Blick auf die gebotene summarische Tatsachenprüfung im Rückführungsverfahren als Eilverfahren im allgemeinen kein Anlass, ein psychologisches Sachverständigengutachten einzuholen.
Rechtsgebiete:HkiEntÜ
Vorschriften:HkiEntÜ Art. 13,
Stichworte:schwerwiegende Gefährdung des Kindeswohls, Beschleunigungs-Grundsatz, Sachverständigengutachten,
Verfahrensgang:AG Karlsruhe 6 F 261/01

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