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JuraForum.deUrteileOLG-KARLSRUHEBeschluss vom 16.08.2002, Aktenzeichen: 20 WF 102/02 



OLG-KARLSRUHE – Aktenzeichen: 20 WF 102/02

Beschluss vom 16.08.2002


Leitsatz:1. Die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen Entscheidungen über die Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 769 ZPO kann nicht darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer unzutreffenden Beurteilung der Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung beruht.

2. Die Klage auf Abänderung einer Jugendamtsurkunde unterliegt nicht den Beschränkungen des § 323 Abs. 2 ZPO. Sie kann deshalb auch darauf gestützt werden, dass die zu Grunde liegenden Verhältnisse schon damals nicht den Tatsachen entsprochen haben (vgl. BGH FamRZ 1984,997).
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 323 Abs. 2, ZPO § 769,
Verfahrensgang:AG Bruchsal 2 F 106/02 vom 23.04.2002

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