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JuraForum.deUrteileOLG-KARLSRUHEBeschluss vom 16.07.2008, Aktenzeichen: 3 Ws 281/08 

OLG-KARLSRUHE – Aktenzeichen: 3 Ws 281/08

Beschluss vom 16.07.2008


Leitsatz:Der Vergütungsanspruch des Verteidigers, der an Stelle des verhinderten Pflichtverteidigers für einen Hauptverhandlungstermin als Verteidiger bestellt worden ist, beschränkt sich nicht auf die Terminsgebühren, sondern umfasst alle durch die anwaltliche Tätigkeit im Einzelfall verwirklichten Gebührentatbestände des Teil 4 Abschnitt 1 des Vergütungsverzeichnisses in Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG.
Rechtsgebiete:RVG
Vorschriften:RVG § 45 Abs. 3, RVG Vergütungsverzeichnis Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 Teil 4 Abschnitt 1,
Rechtskraft:ja

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