JuraForum.de > Urteile > OLG-KARLSRUHE > Beschluss vom 16.07.2004, Aktenzeichen: 2 Ss 42/04
| Leitsatz: | Die Amtsimmunität von Honorarkonsuln betrifft nur solche Taten, die sie in Wahrnehmung konsularischer Aufgaben begangen haben. Deshalb unterliegt die Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten grundsätzlich keiner Beschränkung. Ein Verfahrenshindernis ist nur dann anzunehmen, wenn der Gebrauch des Kraftfahrzeugs in einem engen sachlichen Zusammenhang mit einer konsularischen Aufgabe stand. |
| Rechtsgebiete: | GVG, Wiener Übereinkommen ü. konsularische Beziehungen |
| Vorschriften: | GVG § 19, Wiener Übereinkommen ü. konsularische Beziehungen Art. 43 Abs. 1, |
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