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JuraForum.deUrteileOLG-KARLSRUHEBeschluss vom 16.03.2006, Aktenzeichen: 20 WF 28/06 



OLG-KARLSRUHE – Aktenzeichen: 20 WF 28/06

Beschluss vom 16.03.2006


Leitsatz:Wird Prozesskostenhilfe im Haupttermin einer Ehesache begehrt, scheitert die Bewilligung nicht allein daran, dass in diesem Verfahrensstadium keine weiteren Kosten mehr anfallen konnten. Denn die Terminsgebühr nach Nr. 3104 RVG-VV entsteht - anders als die Verhandlungsgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO - bereits mit der bloßen vertretungsbereiten Anwesenheit des Rechtsanwalts im stattfindenden Termin.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 117,
Stichworte:Zeitpunkt des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe,
Verfahrensgang:AG Rastatt 4 F 254/05 vom 18.01.2006

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