JuraForum.de > Urteile > OLG-KARLSRUHE > Beschluss vom 16.03.2006, Aktenzeichen: 20 WF 28/06
| Leitsatz: | Wird Prozesskostenhilfe im Haupttermin einer Ehesache begehrt, scheitert die Bewilligung nicht allein daran, dass in diesem Verfahrensstadium keine weiteren Kosten mehr anfallen konnten. Denn die Terminsgebühr nach Nr. 3104 RVG-VV entsteht - anders als die Verhandlungsgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO - bereits mit der bloßen vertretungsbereiten Anwesenheit des Rechtsanwalts im stattfindenden Termin. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 117, |
| Stichworte: | Zeitpunkt des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, |
| Verfahrensgang: | AG Rastatt 4 F 254/05 vom 18.01.2006 |
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