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JuraForum.deUrteileOLG-KARLSRUHEBeschluss vom 16.01.2007, Aktenzeichen: 14 Wx 51/06 



OLG-KARLSRUHE – Aktenzeichen: 14 Wx 51/06

Beschluss vom 16.01.2007


Leitsatz:1. Die Pflicht des Notars zur Erteilung von Urkundenabschriften (§ 51 BeurkG) geht seiner Verschwiegenheitspflicht (§ 18 BNotO) vor. Dem Notar steht insoweit kein Ermessen zu.

2. Haben die Vertragsteile eines Erbvertrags nicht gemeinsam etwas anderes bestimmt, ist der die Vertragsurkunde verwahrende Notar jedem dies verlangenden Gesamtrechtsnachfolger eines Vertragsteils zur Erteilung einer Abschrift auch dann verpflichtet, wenn der andere noch lebende Vertragsteil dem widerspricht.

3. Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn der Erbvertrag ausschließlich eine letztwillige Verfügung des überlebenden und der Abschriftserteilung widersprechenden Vertragsteils enthält.
Rechtsgebiete:BGB, FGG, BeurkG, BNotO, bad.-württ. LFGG
Vorschriften:BGB § 2264, BGB § 2300, FGG § 34, BeurkG § 51, BeurkG § 64, BNotO § 18, bad.-württ. LFGG § 20,
Stichworte:Anspruch des Rechtsnachfolgers eines Vertragsteils auf Erteilung einer Abschrift eines Erbvertrags auch gegen den Widerspruch des anderen Vertragsteils,
Verfahrensgang:LG Freiburg 4 T 156/06 vom 21.09.2006

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