JuraForum.de > Urteile > OLG-KARLSRUHE > Beschluss vom 15.11.2002, Aktenzeichen: 1 Ws 179/02
| Leitsatz: | 1. Ein Billigen im Sinne von § 140 Nr. 2 StGB liegt nicht vor, wenn die Äußerung eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den möglichen Ursachen der Bezugstat erkennen lässt. 2. Die Losung "Ruhm und Ehre der Waffen-SS" ist dem Originalkennzeichen "Blut und Ehre" metrisch, phonetisch und vor dem Hintergrund nationalsozialistischen Gedankengutes auch semantisch ähnlich. Kommt ferner die konkrete Art der Verwendung als ein gemeinsame Gesinnung repräsentierendes Erkennungszeichen hinzu, ist sie dieser Originallosung zum Verwechseln ähnlich i.S.v. § 86 a Abs. 2 Satz 2 StGB. |
| Rechtsgebiete: | StGB |
| Vorschriften: | StGB § 140 Nr. 2, StGB § 86 a Abs. 2 Satz 1, StGB § 86 a Abs. 2 Satz 2, |
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