JuraForum.de > Urteile > OLG-KARLSRUHE > Beschluss vom 15.02.2006, Aktenzeichen: 15 W 65/05
| Leitsatz: | Die Reisekosten eines am Geschäftssitz der Partei ansässigen Rechtsanwalts zum auswärtigen Gerichtstermin sind nicht erstattungsfähig, wenn die Partei eine eigene Rechtsabteilung unterhält und die Beauftragung eines Rechtsanwalts am Ort des Gerichts zumutbar gewesen wäre (BGH, NJW 2003, 2027). Hat die Partei allerdings gleichzeitig 10 % Anwaltsgebühren gespart, weil der von ihr beauftragte Ost-Rechtsanwalt geringere Gebühren erhält als ein (alternativ zu beauftragender) am Gerichtsort ansässiger West-Rechtsanwalt, so sind die Reisekosten des Ost-Anwalts zum West-Gericht teilweise erstattungsfähig in Höhe der Gebührendifferenz. |
| Rechtsgebiete: | BGB, BRAGO |
| Vorschriften: | BGB § 247, BRAGO § 11 Abs. 1, |
| Verfahrensgang: | LG Mosbach 2 O 29/05 vom 21.10.2005 |
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