JuraForum.de > Urteile > OLG-KARLSRUHE > Beschluss vom 15.02.2001, Aktenzeichen: 11 W 9/01
| Leitsatz: | GKG §§ 5 I 1, 49, 54 Nrn. 1 u. 2, 57 ZPO § 106 KostVfg § 8 III Nr. 3 1. Haften auf Grund eines Vergleichs die Beklagten der Staatskasse nach Bruchteilen, hat aber der Kostenbeamte den vom Kläger eingezahlten Vorschuss nur mit der Forderung gegen einen der Beklagten verrechnet, so ist auch nur dieser dem Kläger gegenüber zum Ausgleich verpflichtet. Die gegen den hierauf ergangenen Kostenausgleichsbeschluss eingelegte sofortige Beschwerde ist (auch) als Erinnerung gegen den Kostenansatz nach § 5 I 1 GKG auszulegen. 2. Hat schon bei Gesamtschuldnerhaftung die Gerichtskasse im Regelfall den Kostenvorschuss nach Kopfteilen anzufordern und den -überschuss zu verrechnen, muss dies erst recht bei Bruchteilshaftung gelten. Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 15.02.2001 - 11 W 9/01 - rechtskräftig. |
| Rechtsgebiete: | GKG, ZPO, KostVfg |
| Vorschriften: | GKG § 5 I 1, GKG § 49, GKG § 54 Nr. 1, GKG § 54 Nr. 2, GKG § 57, ZPO § 106, KostVfg § 8 III Nr. 3, |
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