JuraForum.de > Urteile > OLG-KARLSRUHE > Beschluss vom 15.01.2002, Aktenzeichen: 14 Wx 114/01
| Leitsatz: | 1. Ein formwirksames Testament verlangt keine einheitliche Errichtungshandlung und kann auch aus nicht miteinander verbundenen Blättern bestehen, wenn deren Zusammengehörigkeit erkennbar ist. 2. Der Testierende kann früher von ihm Geschriebenes zu seinem nunmehr gewollten Testament vollenden, ohne daß es darauf ankommt, ob er die früheren Teile von vornherein in Testierabsicht oder zu einem anderen Zwecke niedergeschrieben hatte. 3. Ein formwirksames Testament kann auch dadurch hergestellt werden, daß der Testierende die Fotokopie eines von ihm eigenhändig geschriebenen unvollständigen Textes eigenhändig ergänzt. |
| Rechtsgebiete: | FGG, BGB, KostO |
| Vorschriften: | FGG § 27 Abs. 1, FGG § 29, BGB § 2231 Nr. 2, BGB § 2247, BGB § 2247 Abs. 1, KostO § 30 Abs. 1, KostO § 31 Abs. 1 Satz 1, KostO § 131 Abs. 2, |
| Stichworte: | Eigenhändiges Testament, Herstellung eines Testaments durch Ergänzung der Fotokopie eines unvollständigen Textes, |
| Verfahrensgang: | LG Freiburg 4 T 190/01 vom 27.09.2001 |
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