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JuraForum.deUrteileOLG-KARLSRUHEBeschluss vom 15.01.2001, Aktenzeichen: 11 Wx 44/00 



OLG-KARLSRUHE – Aktenzeichen: 11 Wx 44/00

Beschluss vom 15.01.2001


Leitsatz:WEG §§ 8,15;
BGB § 1004

1. Eine mit dem Wortlaut der Teilungserklärung nicht übereinstimmende Nutzung des Sondereigentums ist zulässig, sofern durch sie kein anderer Wohnungseigentümer mehr gestört oder beeinträchtigt wird als durch eine Nutzung entsprechend der Zweckbestimmung.

2. Es kann nicht ohne weiteres angenommen werden, dass die Wohnnutzung einer in der Teilungserklärung als Ausstellungsraum beschriebenen Teileigentumseinheit für die übrigen Wohneigentümer belastender - weil intensiver - als eine zweckentsprechende Nutzung ist.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 15.01.2001 - 11 Wx 44/00 - rechtskräftig
Rechtsgebiete:WEG, BGB
Vorschriften:WEG § 8, WEG § 15, BGB § 1004,

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