JuraForum.de > Urteile > OLG-KARLSRUHE > Beschluss vom 14.09.2006, Aktenzeichen: 2 WF 189/05
| Leitsatz: | Das allgemeine Zivilgericht - und nicht das Familiengericht - ist zuständig, wenn ein Ehegatte mit der Behauptung, man habe sich über die Verteilung des Hausrats und hierbei auch über eine Ausgleichzahlung geeinigt, gegen seinen Ehepartner auf Zahlung dieses Ausgleichsbetrages klagt. Entgegen einer verbreiteten Auffassung ist es hierbei für die Zuständigkeitsfrage nicht entscheidend, ob die (behauptete) Einigung unstreitig oder erst noch zu beweisen ist. |
| Rechtsgebiete: | ZPO, GVG, HausratsVO |
| Vorschriften: | ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 7, GVG § 23b Abs. 1 Satz 2 Nr. 8, HausratsVO § 1, HausratsVO § 11, |
| Verfahrensgang: | AG Karlsruhe-Durlach 3 F 101/05 (PKH) vom 11.09.2005 |
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