JuraForum.de > Urteile > OLG-KARLSRUHE > Beschluss vom 14.08.2001, Aktenzeichen: 3 Ws 139/01
| Leitsatz: | 1. Es bleibt dem verständigen Ermessen des Gerichts überlassen, ob und wann es im Einzelfall die einem Wiedereinsetzungsgesuch zugrundeliegenden Tatsachen für wahrscheinlich halten will. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass der Antragsteller das Gericht in die Lage versetzt, ohne den Fortgang des Verfahrens verzögernde Ermittlungen über das Gesuch zu entscheiden. 2. Kommt ein Bewährungswiderruf wegen Verstoßes gegen Auflagen oder Weisungen in Betracht, hat das Gericht den Sachverhalt grundsätzlich in einer mündlichen Anhörung des Verurteilten aufzuklären und sich von diesem einen persönlichen Eindruck zu verschaffen. Zu dem Anhörungstermin ist der Verurteilte zu laden. Von der mündlichen Anhörung darf nur ausnahmsweise, insbesondere bei einem eindeutig und uneingeschränkt erklärten Verzicht des Verurteilten abgesehen werden. |
| Rechtsgebiete: | StPO, StGB |
| Vorschriften: | StPO § 44 Satz 1, StPO § 45 Abs. 2 Satz 1, StPO § 453 Abs. 1 Satz 3, StGB § 56 f Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, |
| Verfahrensgang: | LG Mannheim 5 Qs 37/01 |
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