JuraForum.de > Urteile > OLG-KARLSRUHE > Beschluss vom 14.05.2002, Aktenzeichen: 7 U 11/01
| Leitsatz: | Besteht die Möglichkeit, dass sich der Schädiger auf Notwehr oder Nothilfe berufen wird, beginnt der Lauf der Verjährungsfrist nach § 852 BGB für einen Sozialversicherungsträger erst dann, wenn er Kenntnis der näheren Umstände der Körperverletzung in einer Weise erlangt, die ihm eine eigenständige Beurteilung ermöglicht, ob ein eventueller Notwehreinwand des Gegners berechtigt sein kann. Es ist dem Sozialversicherungsträger regelmäßig schon im Hinblick auf das Kostenrisiko nicht zuzumuten, sich in solchen Fällen allein auf die Darstellung seines Versicherungsnehmers zu verlassen. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 852 a.F., |
Um den Volltext vom OLG-KARLSRUHE – Beschluss vom 14.05.2002, Aktenzeichen: 7 U 11/01 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
"OLG-KARLSRUHE - 14.05.2002, 7 U 11/01" © JuraForum.de — 2003-2012
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum