JuraForum.de > Urteile > OLG-KARLSRUHE > Beschluss vom 14.05.2001, Aktenzeichen: 2 WF 130/00
| Leitsatz: | Keine Erstattung von Fahrt- und Reisekosten des im Prozesskostenhilfeverfahren zu den Bedingungen eines am Sitz des Prozessgerichts ansässigen Anwalts beigeordneten Rechtsanwalts, wenn dieser trotz der ihm bekannten Einschränkung das Verfahren betreibt, da in diesem Fall von einer konkludenten Einwilligung in die Beschränkung auszugehen ist. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 121, |
| Stichworte: | Prozesskostenhilfeverfahren - Beiordnung eines Rechtsanwalts -Erstattung von Fahrt- und Reisekosten, |
| Verfahrensgang: | AG - FG - W. 2 F 87/98 |
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