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JuraForum.deUrteileOLG-KARLSRUHEBeschluss vom 14.05.2001, Aktenzeichen: 2 WF 130/00 

OLG-KARLSRUHE – Aktenzeichen: 2 WF 130/00

Beschluss vom 14.05.2001


Leitsatz:Keine Erstattung von Fahrt- und Reisekosten des im Prozesskostenhilfeverfahren zu den Bedingungen eines am Sitz des Prozessgerichts ansässigen Anwalts beigeordneten Rechtsanwalts, wenn dieser trotz der ihm bekannten Einschränkung das Verfahren betreibt, da in diesem Fall von einer konkludenten Einwilligung in die Beschränkung auszugehen ist.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 121,
Stichworte:Prozesskostenhilfeverfahren - Beiordnung eines Rechtsanwalts -Erstattung von Fahrt- und Reisekosten,
Verfahrensgang:AG - FG - W. 2 F 87/98

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