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JuraForum.deUrteileOLG-KARLSRUHEBeschluss vom 14.04.2003, Aktenzeichen: 2 WF 124/02 



OLG-KARLSRUHE – Aktenzeichen: 2 WF 124/02

Beschluss vom 14.04.2003


Leitsatz:1. Hat der Unterhaltsberechtigte auf wiederholte Aufforderung des Unterhaltspflichtigen, die Zustimmung zum Realsplitting zu erklären, nicht reagiert, kann Veranlassung zur Zustimmungsklage auch dann gegeben sein, wenn der Berechtigte die Zustimmung bereits dem Finanzamt gegenüber erklärt, dies dem Pflichtigen selbst jedoch nicht mitgeteilt hat.

2. Da nach der Rechtsprechung des BGH die Zustimmung zum Realsplitting auch dem Finanzamt gegenüber erklärt werden kann, obliegt es dem Pflichtigen seine Aufforderung in der Form zu fassen, dass die berechtigte Partei im Falle einer unmittelbaren Erklärung gegenüber dem Finanzamt dies ihm mitteilen möge
Rechtsgebiete:BGB, ZPO
Vorschriften:BGB § 1353, ZPO § 93, ZPO § 91a,
Stichworte:begrenztes Realsplitting, Mitwirkungspflicht, Anlage 'U', Kosten bei Erledigung der Hauptsache,
Verfahrensgang:AG - FG - Baden-Baden 15 F 69/02 vom 08.10.2002

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