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JuraForum.deUrteileOLG-KARLSRUHEBeschluss vom 14.03.2007, Aktenzeichen: 20 WF 10/07 

OLG-KARLSRUHE – Aktenzeichen: 20 WF 10/07

Beschluss vom 14.03.2007


Leitsatz:Bei der Berechnung des für die Prozesskosten einzusetzenden Einkommens der Partei gehören zusätzlich zu den Wohnkosten geltend gemachte monatliche Abschläge für Strom, Gas (sofern nicht für Heizzwecke bezogen) und Kabel-TV nicht zu den gesondert abzugsfähigen Unterkunftskosten, sondern sind aus dem monatlichen Freibetrag zu tragen.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 115,
Stichworte:Kosten der Unterkunft und Heizung im Rahmen der Prozesskostenhilfe,
Verfahrensgang:AG Pforzheim 3 F 166/06 vom 23.11.2006

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