JuraForum.de > Urteile > OLG-KARLSRUHE > Beschluss vom 14.03.2005, Aktenzeichen: 3 Ws 82/05
| Leitsatz: | 1. Die Entwicklung der Persönlichkeit eines - unter Absehen von der weiteren Strafvollstreckung nach § 456 a StPO aus dem Bundesgebiet ausgewiesenen - Verurteilten in der Zeit nach seiner Entlassung aus der Haft und seine Lebensverhältnisse sind bei der gebotenen Gesamtwürdigung geeignet, ggf. besondere Umstände i. S. d. § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB zu begründen. Sie können nicht schon wegen der dem Verurteilten gegenüber anderen Straftätern durch die frühzeitige Abschiebung gewährten Vergünstigung verneint werden. 2. Es ist Sache des Verurteilten, bei der Vollstreckungsbehörde die Aussetzung des Vollstreckungshaftbefehls für die Dauer der Durchführung des Verfahrens nach §§ 454 Abs. 1 und 2 StPO, 57 Abs. 1 und 2 StGB zu erwirken, sofern er das Risiko seiner Verhaftung bei der Einreise und die Aufnahme in den Strafvollzug nicht in Kauf nehmen will. |
| Rechtsgebiete: | StGB, StPO |
| Vorschriften: | StGB § 57 Abs. 1, StGB § 57 Abs. 2 Nr. 2, StGB § 66 Abs. 3 Satz 1, StPO § 454 Abs. 1 Satz 3, StPO § 454 Abs. 1 Satz 4, StPO § 454 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, StPO § 456 a, StPO § 457 Abs. 2, |
| Rechtskraft: | ja |
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