JuraForum.de > Urteile > OLG-KARLSRUHE > Beschluss vom 14.03.2005, Aktenzeichen: 2 WF 8/05
| Leitsatz: | 1. Bei der Verweisung in § 115 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf § 82 Abs. 3 SGB XII handelt es sich hinsichtlich des Personenkreises der Erwerbsfähigen um ein Redaktionsversehen mit der Folge, dass § 82 Abs. 3 SGB XII nur bei nicht erwerbsfähigen Personen (vgl. § 41 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII in Verb. § 43 Abs. 2 SGB VI für den Anwendungsbereich des SGB XII und § 8 Abs. 1 SGB II für den Anwendungsbereich des SGB II) zur Anwendung kommt. Bei erwerbsfähigen Personen ist dagegen der Erwerbstätigenfreibetrag des § 115 Abs. 1 Nr. 1 ZPO im Wege der Schließung der bestehenden Regelungslücke zum Zweck der annäherungsweisen Verwirklichung der Intention des Gesetzgebers entsprechend § 30 SGB II zu berechnen, und zwar für Bruttoeinkommen von mindestens 1.500,00 ¤ nach der Formel "Erwerbstätigenbonus = 300 x Nettoeinkommen / Bruttoeinkommen". 2. Da nach ständiger Rechtsprechung des Senats für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe der Zeitpunkt der Entscheidungsreife des PKH-Gesuchs maßgebend ist, sofern die Rechtslage in diesem Zeitpunkt für den Antragsteller (nicht entziehbar) günstiger war (Senat FamRZ 1998, 484), wird nach Leitsatz Nr. 1 im Grundsatz auch nach der beabsichtigten Änderung des § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 ZPO in allen den Fällen - aber auch nur in den Fällen - zu entscheiden sein, in denen die Entscheidungsreife unzweifelhaft (auch unter Einrechnung eines angemessenen gerichtlichen Entscheidungszeitraums nach Vorliegen aller Unterlagen) vor Inkrafttreten der beabsichtigten Gesetzesänderung eingetreten ist und die neue gesetzliche Regelung für den Antragsteller ungünstiger ist. |
| Rechtsgebiete: | ZPO, SGB XII, SGB II |
| Vorschriften: | ZPO § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, SGB XII § 82 Abs. 3, SGB II § 30, |
| Verfahrensgang: | AG -Familiengericht - Baden-Baden 6 F 25/01 vom 19.11.2004 |
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