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JuraForum.deUrteileOLG-KARLSRUHEBeschluss vom 13.12.2005, Aktenzeichen: 19 W 62/05 



OLG-KARLSRUHE – Aktenzeichen: 19 W 62/05

Beschluss vom 13.12.2005


Leitsatz:Hat eine Partei das nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch Vergleich Erworbene zur Bezahlung fälliger Schulden verbraucht, so hat die Zahlung der Prozesskosten nicht Vorrang vor der Tilgung sonstiger Verbindlichkeiten.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 120 Abs. 4,
Stichworte:Abänderung der bewilligten Prozesskostenhilfe wegen Vergleichszahlung,

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