JuraForum.de > Urteile > OLG-KARLSRUHE > Beschluss vom 13.06.2003, Aktenzeichen: 7 W 20/03
| Leitsatz: | 1. Der Anspruch auf Erstattung des durch einen ärztlichen Behandlungsfehler verursachten behinderungsbedingten Mehraufwands steht dem geschädigten Kindes selbst zu. Dessen Eltern sind insoweit lediglich mittelbar Geschädigte ohne eigenen Anspruch, denn der Schutz des Vermögens der Eltern fällt in der Regel nicht in den Schutzbereich des Behandlungsvertrags. 2. Die im Verfahren vor der Gutachterkommission erhobenen Gutachten dürfen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe im Weg des Urkundenbeweises zur Prüfung der Erfolgsaussichten verwertet werden. 3. Wer die Haftung eines Arztes aus der fehlerhaften Unterlassung eines Schwangerschaftsabbruchs herleitet, muss darlegen und beweisen, dass dieser rechtmäßig gewesen wäre. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 823 Abs. 1, |
| Verfahrensgang: | LG Mannheim 8 O 218/02 vom 17.10.2002 |
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